Die Frage der Funktionslosigkeit des Baunutzungsplans für Berlin beschäftigt weiter die Gerichte. Das Verwaltungsgericht Berlin hatte sich nun auch mit der Funktionslosigkeit der GFZ-Festsetzung für ein Grundstück im Bereich der sogenannten Schöneberger Insel zu befassen. Der Klage lag ein Vorhaben zum Ausbau des Dachgeschosses eines bestehenden Wohnhauses zugrunde. Durch den Dachgeschossausbau sollte die im Baunutzungsplan festgesetzte Geschossflächenzahl (GFZ) von 1,5, die das bestehende Gebädude bereits nicht einhielt, weiter überschritten werden. Es sollte eine GFZ von 4,15 erreicht werden. Das Bezirksamt versagte den vom Bauherrn beantragten Vorbescheid unter Berufung auf seine „Leitlinien für die planungsrechtliche Beurteilung bei ergänzenden Bauvorhaben in hoch verdichteten Gebieten“, nach denen einer GFZ-Überschreitung nur bis zu einem Wert von 3,75 zugestimmt werde.
Die Klage des Bauherrn, mit der dieser die Feststellung begehrte, nicht an die GFZ-Festsetzung des Baunutzungsplans gebunden zu sein, hatte vor der 19. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin Erfolg. Das Verwaltungsgericht sah die GFZ-Festsetzung des Baunutzungsplans für das Grundstück des Bauherrn als funktionslos und damit als unwirksam an. Nach den Feststellungen des Gerichts wurde die festgesetzte GFZ in dem hier betroffenen Straßengeviert auf keinem einzigen Grundstück eingehalten, sondern lag im Durchschnitt sogar mit einem Wert von ungefähr 3,76 bei über dem Doppelten der im Baunutzungsplan festgesetzten GFZ von 1,5. Praktisch umgesetzt wurde diese Festsetzung des Baunutzungsplans also nicht.
Auch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, nach der sich die Funktionslosigkeit eines Bebauungsplans regelmäßig nur aus nachträglichen Entwicklungen ergeben kann, führte hier zu keiner anderen Bewertung. Zwar stammt die Bebauung auf der Schöneberger Insel im Wesentlichen aus der ersten Hälfte des 20. Jahrhunderts und damit einer Zeit vor dem Inkrafttreten des Baunutzungsplans. Allerdings kam hier hinzu, dass in mehreren Fällen nachträglich Dachgeschossausbauten genehmigt wurden, die die bestehende bauliche Struktur weiter verfestigten. Hinzu kamen die genannten Leitlinien des Bezirks, aus denen sich ableiten lässt, dass nach den städtebaulichen Vorstellungen des Bezirks die vorhandene verdichtete Bebauung gerade als Maßstab für die weitere städtebauliche Entwicklung herangezogen werden soll. Zudem gilt inzwischen für das Gebiet der Schöneberger Insel eine soziale Erhaltungsverordnung (Milieuschutzverordnung), die den Rückbau der vorhandenen baulichen Anlagen unter einen erhaltungsrechtlichen Genehmigungsvorbehalt stellt. Das alles lässt die Umsetzung des Baunutzungsplans mit seiner Vorstellung einer “durchgrünten” Stadt in unerreichbare Ferne rücken, was das Gericht im Ergebnis zur Bejahung der Funktionslosigkeit der GFZ-Festsetzung veranlasste.
Für Grundstückseigentümer ergeben sich daraus interessante Möglichkeiten, Grundstücke auch jenseits der Festsetzungen des Baunutzungsplans nutzen zu können. Dennoch kann die Rechtslage in diesem Bereich weiterhin nicht als geklärt bezeichnet werden. Die Rechtsprechung der 13. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin ist gerade hinsichtlich der Funktionslosigkeit der GFZ-Festsetzungen des Baunutzungsplans deutlich zurückhaltender. Eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg zu den damit aufgeworfenen Fragen steht weiterhin aus.
VG Berlin, Urt. v. 1. November 2018, VG 19 K 69.18
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